Ist die private Internetnutzung im Job erlaubt?

Ist die private Internetnutzung im Job erlaubt?Jeder zweite Arbeitnehmer, der beruflich das Internet nutzt, surft während der Arbeitszeiten auch mal privat. Das hat eine Studie ergeben und da es in Deutschland keine einheitlichen Gesetze dazu gibt, kann jeder Arbeitgeber selbst Regelungen aufstellen. Die meisten Arbeitgeber sehen kein Problem, wenn ein Angestellter während der Mittagspause seine privaten Mails checkt oder sich auf einem sozialen Netzwerk einloggt, doch grundsätzlich kann das verboten werden. Um Streit zu vermeiden, sollte kein Arbeitnehmer davon ausgehen, dass die private Internetnutzung generell erlaubt ist, solange sie nicht verboten wurde.

Klare Absprachen sind notwendig

Beginnt man bei einem neuen Arbeitgeber, sollte man das Thema Surfen am Arbeitsplatz frühzeitig ansprechen. Nicht in jeder Firma kann ohne Einschränkung privat gesurft werden und Abmahnungen diesbezüglich sind auch heute noch keine Seltenheit. Meist beruhen sie aber auf mangelnder Kommunikation und könnten einfach ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen klar Stellung bezieht. So kann beispielsweise vereinbart werden, dass die Pausen zum privaten Surfen genutzt werden dürfen, während der Arbeitszeit aber privat genutzte Seiten geschlossen bleiben müssen.

Sonderregelungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Sonderregelungen wie etwa für sportliche Großereignisse lassen sich zusätzlich absprechen, damit die Fußball-WM auch während der Arbeitszeit mitverfolgt werden kann. Für Onlinegames, die regelmäßiges Einloggen erfordern, muss der Arbeitgeber aber keine Genehmigung erteilen und kann seinen Mitarbeiter sogar fristlos kündigen, wenn vorher bereits vergeblich abgemahnt wurde. Piraten Spiele oder andere privat genutzte Seiten gehören in die Freizeit und Arbeitgeber können die Nutzung während der Arbeitszeit komplett untersagen. Lässt der Chef ein eingeschränkte Nutzung am Arbeitsplatz zu, sollte damit nicht zu großzügig umgegangen werden, denn ein Verbot kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen auch nachträglich erfolgen.