Geht es um den Lohn oder das Gehalt von Arbeitnehmern, so kommt es immer wieder zu vielen Fragen. So ist beispielsweise die Ermittlung des Nettogehaltes nicht immer ganz einfach nachzuvollziehen und auch, was den Anspruch auf Zulagen und der Versteuerung betrifft, treten immer wieder neue Unsicherheiten auf.
Die Höhe der Lohnsteuer wird durch die Lohnsteuerklasse eines Arbeitnehmers bestimmt. Hierzu werden Arbeitnehmer in sechs unterschiedliche Lohnsteuerklassen eingeteilt. Die Lohnsteuerklasse 1 ist beispielsweise für Alleinstehende, in einer eingetragenen Partnerschaft lebende oder dauerhaft getrennt lebende Arbeitnehmer. Sind die Voraussetzung der Lohnsteuerklasse 1 erfüllt und sind Arbeitnehmer alleinerziehend, so erfolgt die Einstufung in die Lohnsteuerklasse II. Die Lohnsteuerklassen III – V sind für verheiratete Paare, wobei diese festlegen können ob beide Ehepartner in die Klasse IV oder einer in die III und der andere in die V eingestuft wird. In die Lohnsteuerklasse VI kommen ledige Arbeitnehmer, die mehr als ein Arbeitsverhältnis beschäftigt sind.
Ausbezahlt wird der Lohn bzw. das Gehalt zumeist am 1. oder 15. eines Monats. Erfolgt die Auszahlung nicht pünktlich, so gerät der Arbeitgeber automatisch in Verzug und der Arbeitnehmer kann hierfür Verzugszinsen verlangen.